Das erfüllt den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung

Einstellung des Individual-Imports für „Fycompa“ am 01. April 2016

Ab dem 01. April 2016 wird das Medikament „Fycompa“ (Wirkstoff: Perampanel) in Deutschland nicht mehr erhältlich sein. Die einzige Möglichkeit, das Medikament weiter zu bekommen, ist der Bezug über die Internationale Apotheke, bei dem die Kostenübernahme durch die Krankenkassen allerdings nicht sichergestellt ist. Prof. Bernhard Steinhoff vom Epilepsiezentrum Kork erklärt in einem Beitrag im Report Mainz vom 12. Januar 2016, dass er den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung für gegeben hält, wenn bisher therapieresistenten Patienten, die von diesem Medikament deutlich profitieren, dieses vorenthalten wird.

Die Deutsche Gesellschaft für Epileptologie stellt einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die behandelnden Ärzte bei Patienten, die auf „Fycompa“ eingestellt sind, bei den Krankenkassen eine weitere Kostenübernahme beantragen können. Ob die Krankenkassen darauf eingehen, ist jedoch zweifelhaft. Prof. Steinhoff berichtet uns von einem Fall, in dem die weitere Kostenübernahme für eine Patientin, die seit 2012 von diesem Medikament deutlich profitiert, von der zuständigen Krankenkasse abgelehnt wird. Es steht zu befürchten, dass dies kein Einzelfall bleiben wird.

 

Seite teilen: